GOZ-Wissen
Der GOZ-Steigerungsfaktor: wann 1,0, 2,3, 3,5 und mehr erlaubt sind
Kurzantwort
Der GOZ-Steigerungsfaktor liegt nach § 5 GOZ zwischen 1,0 (Einfachsatz) und 3,5 (Höchstsatz). Bis zum Regelhöchstsatz 2,3 ist keine Begründung nötig. Über 2,3 verlangt § 10 Abs. 3 GOZ eine schriftliche, leistungsbezogene Begründung auf der Rechnung. Über 3,5 ist die Abrechnung nur mit einer Honorarvereinbarung nach § 2 GOZ zulässig - schriftlich und vor der Behandlung.
Warum der pauschale Faktor 2,3 Honorar liegen lässt
Der Steigerungsfaktor ist die Stelle der GOZ, an der eine Praxis am häufigsten unter Wert liquidiert, ohne es zu merken.
Bei der Privat-Liquidation steckt hinter diesem Bauchgefühl oft eine einzige Einstellung: der Steigerungsfaktor 2,3, der als Dauerwert in den Leistungsketten der Praxissoftware hinterlegt ist. Jede Leistung läuft damit als Durchschnittsfall durch. Auch die Wurzelbehandlung mit obliterierten Kanälen. Auch die operative Zahnentfernung direkt am Nervkanal.
Der GOZ-Punktwert liegt seit 1988 unverändert bei 5,62421 Cent. Der Steigerungsfaktor nach § 5 GOZ ist damit das einzige Instrument, mit dem Sie die Vergütung an Schwierigkeit und Zeitaufwand des Einzelfalls anpassen dürfen. Wer ihn pauschal auf 2,3 stehen lässt, rechnet überdurchschnittliche Leistungen systematisch unter Wert ab. Wer ihn ohne tragfähige Begründung erhöht, riskiert Kürzungen durch die PKV und Diskussionen mit dem Patienten.
Beides kostet Honorar.
Welcher GOZ-Steigerungsfaktor ist wann erlaubt?
§ 5 GOZ gibt den Gebührenrahmen vor: Faktor 1,0 bis 3,5. Innerhalb dieses Rahmens bemisst der Behandler die Gebühr nach billigem Ermessen - maßgeblich sind Schwierigkeit und Zeitaufwand der einzelnen Leistung sowie die Umstände bei der Ausführung (§ 5 Abs. 2 GOZ). Die Schwierigkeit der einzelnen Leistung kann sich dabei auch aus der Schwierigkeit des Krankheitsfalls ergeben. Bemessen wird für jede Leistung einzeln, nicht für die Rechnung als Ganzes.
| Faktor | Bezeichnung | Wann zulässig | Formvorschrift |
|---|---|---|---|
| 1,0 | Einfachsatz | unterdurchschnittliche Schwierigkeit oder Zeitaufwand | keine Begründung nötig |
| bis 2,3 | Regelhöchstsatz | durchschnittliche Schwierigkeit oder Zeitaufwand | keine Begründung nötig |
| über 2,3 bis 3,5 | Höchstsatz | überdurchschnittliche Schwierigkeit oder Zeitaufwand | schriftliche, leistungsbezogene Begründung auf der Rechnung (§ 10 Abs. 3 GOZ) |
| über 3,5 | abweichende Vereinbarung | erheblich überdurchschnittlicher Aufwand im Einzelfall | Honorarvereinbarung nach § 2 GOZ, schriftlich und vor der Behandlung |
Drei Punkte gehen im Praxisalltag regelmäßig unter:
- Die Stufen sind kein festes Raster. Auch 1,8 oder 2,8 sind zulässige Faktoren. Entscheidend ist die Bemessung im Einzelfall, nicht die Gewohnheit der Praxis.
- Die Begründungspflicht beginnt über 2,3, nicht erst bei 3,5. Ein Faktor von 2,8 ohne schriftliche Begründung auf der Rechnung ist genauso angreifbar wie ein unbegründeter Höchstsatz.
- Die PKV-Erstattung ist nicht Ihr Maßstab. Viele Tarife erstatten bis zum Regelhöchstsatz 2,3, darüber hängt die Erstattung vom Vertrag des Patienten ab. Die Praxis ist daran nicht gebunden - der Patient trägt die Differenz und sollte das vor der Behandlung wissen, am besten über einen Kostenvoranschlag.
Welcher Faktor passt zu welcher Leistung?
Die folgenden Werte sind Erfahrungs-Richtwerte aus der Abrechnungspraxis, keine Vorgaben. Die Festlegung trifft der Behandler im Einzelfall und dokumentiert sie in der Patientenakte.
| Leistung | Typischer Faktor | Begründungsbeispiel |
|---|---|---|
| Routine-Kontrolle ohne Befund | 1,0 bis 1,5 | keine Begründung nötig |
| Eingehende Untersuchung | 2,3 | keine Begründung nötig |
| Wurzelbehandlung einwurzeliger Zahn | 2,3 | keine Begründung nötig |
| Wurzelbehandlung mehrwurzelig, komplex | 2,8 bis 3,5 | obliterierte Kanäle, stark gekrümmte Wurzeln, frühere fehlgeschlagene Behandlung |
| Chirurgische Zahnentfernung | 2,3 | keine Begründung nötig |
| Operative Zahnentfernung mit Komplikation | 3,5 | dichte Wurzelverwachsung, abgebrochene Wurzelspitze, Nähe zum Nervkanal |
| Kompositfüllung mehrflächig | 2,3 | keine Begründung nötig |
| Kompositfüllung mit subgingivaler Lage | 3,0 bis 3,5 | Trockenlegung erschwert, aufwändige Speichelkontrolle |
| Implantation Standard | 2,3 | keine Begründung nötig |
| Implantation bei Knochenmangel | 3,5 oder Honorarvereinbarung | augmentative Verfahren, mehrstufige OP, hohe ästhetische Anforderung |
Auffällig ist die rechte Spalte: Jede Begründung benennt konkrete Befunde und Erschwernisse, keine Allgemeinplätze. Genau das verlangt § 10 Abs. 3 GOZ.
Wie formulieren Sie eine Begründung über Faktor 2,3, die hält?
§ 10 Abs. 3 GOZ ist eindeutig: Überschreitet eine Gebühr den 2,3-fachen Satz, ist das für die einzelne Leistung auf der Rechnung schriftlich zu begründen - je Gebührenposition, nicht pauschal für die ganze Rechnung. Auf Verlangen muss die Praxis die Begründung näher erläutern. Ein erhöhter Faktor ist rechtssicher begründbar, wenn die Dokumentation die Erschwernis trägt: Die Begründung muss zeigen, warum genau diese Leistung bei diesem Patienten überdurchschnittlich war.
Tragfähige Begründungs-Kategorien:
- Anatomische Besonderheiten des Patienten (eingeschränkte Mundöffnung, atypische Wurzelanatomie)
- Pathologische Besonderheiten (fortgeschrittene Destruktion, ungewöhnliche Lokalisation)
- Patientenbezogene Erschwernisse (Angstpatient, Allgemeinerkrankungen, Medikamentenanamnese)
- Technische Erschwernisse bei der Durchführung (starker Speichelfluss, eingeschränkte Sicht)
- Belegbarer zeitlicher Mehraufwand mit Benennung der Ursache
Was nicht als Begründung zählt:
- Pauschalformulierungen ohne Konkretisierung ("schwierige Behandlung", "erhöhter Aufwand")
- Verweise auf praxisübliche Standardfaktoren
- Wirtschaftliche Argumente (Kostensteigerung, Inflation, Praxismiete)
- Verweise auf andere Patienten oder Kollegen
Ein Praxis-Tipp für die Umsetzung: Hinterlegen Sie Begründungs-Textbausteine in Ihrer Praxissoftware und passen Sie jeden Baustein pro Fall an. Der Baustein liefert die Struktur, die Anpassung liefert den Patientenbezug. Ein wortgleicher Baustein auf jeder Rechnung fällt bei PKV-Prüfungen als Pauschalbegründung auf - und damit wird genau die Position beanstandet, die eigentlich gut begründbar gewesen wäre. Dieselbe Sorgfalt gilt übrigens für die Analogberechnung nach § 6 Abs. 1 GOZ: Dort gelten dieselben Bemessungsregeln nach § 5 GOZ, mit denselben typischen Fehlern.
Woran erkennen wir Steigerungsfaktor-Verluste in der Prüfpraxis?
Beim Steigerungsfaktor wird der Verlust konkret messbar: Jede Position, die pauschal mit 2,3 angesetzt wird, obwohl mehr begründbar wäre, kostet bei jeder einzelnen Behandlung denselben Betrag.
DentCon prüft Privat-Liquidationen Position für Position. Von den 18 typischen Abrechnungsfehlern, die wir in Praxen am häufigsten finden, betreffen fünf direkt den Steigerungsfaktor und die Privatabrechnung:
- Mangelnde Kenntnisse über Steigerungssätze, Begründungen oder Steigerungsfaktoren - sie führen unmittelbar zu Honorarverlusten.
- Fehler in der GOZ-Anwendung - der Faktor passt nicht zur dokumentierten Schwierigkeit der Leistung.
- Nicht optimale Privat-Liquidation - begründbare Erschwernisse werden gar nicht erst angesetzt.
- Fehlerhafte Analogberechnung - bei Analogleistungen wiederholen sich die Bemessungs- und Begründungsfehler.
- Lückenhafte oder unzureichende Dokumentation - ohne sie lässt sich kein erhöhter Faktor verteidigen.
Das Muster dahinter ist fast immer gleich. Der Faktor steht als Standard in der Leistungskette. Die Begründung fehlt oder bleibt pauschal. Und die Dokumentation gibt im Zweifel nicht her, was tatsächlich am Stuhl passiert ist.
Verschenkt wird dabei in beide Richtungen: erhöhte Faktoren, die nie angesetzt werden, obwohl die Erschwernis dokumentiert ist - und angesetzte Faktoren, die bei der Erstattung gekürzt werden, weil die Begründung nicht trägt. Beides fällt erst auf, wenn jemand die Liquidationen systematisch gegenprüft.
Was gilt über dem 3,5-fachen Satz?
Über dem 3,5-fachen Satz endet der Gebührenrahmen des § 5 GOZ. Abrechnen dürfen Sie darüber nur mit einer Honorarvereinbarung nach § 2 GOZ - und deren Formvorschriften sind streng. Die Vereinbarung muss schriftlich geschlossen werden, vor der Behandlung, nach persönlicher Absprache zwischen Zahnarzt und Zahlungspflichtigem. Sie benennt die Leistung, legt den Faktor je Position fest und enthält den Hinweis, dass Erstattungsstellen möglicherweise nicht voll erstatten. Fehlt einer dieser Punkte, ist die Vereinbarung unwirksam - dann bleibt es beim 3,5-fachen Satz, unabhängig vom tatsächlichen Aufwand. Sinnvoll ist sie dort, wo der Aufwand erheblich über dem Durchschnitt liegt, etwa bei Implantat-Versorgungen mit Knochenaufbau. Alle Formvorschriften und die fünf typischen Formfehler: Honorarvereinbarung nach § 2 GOZ im Detail.
Häufige Fragen zum GOZ-Steigerungsfaktor
Was das für Ihren Honorarumsatz bedeutet
Für Praxisinhaber heißt das: Der Steigerungsfaktor ist ein wichtiger Honorar-Hebel, der in jeder Privatrechnung steckt. Zu niedrig angesetzte und nicht tragfähig begründete Steigerungsfaktoren gehören zu den Ursachen, die wir in Abrechnungsanalysen am häufigsten finden. Was dabei zusammenkommt, zeigt die Modellrechnung:
DentCon-Modellrechnung über alle Abrechnungsbereiche, Beispielwerte nach Praxisgröße - keine Einzelfall-Zusage.
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Quellen
- § 5 GOZ - Bemessung der Gebühren
- § 10 Abs. 3 GOZ - Begründungspflicht auf der Rechnung
- § 2 GOZ - Abweichende Vereinbarung
- § 630f BGB - Dokumentation der Behandlung
- BZÄK, GOZ-Kommentar/Stellungnahmen zum Steigerungsfaktor
- PKV-Verband, Informationen zur Honorarvereinbarung
Wann darf ich den 3,5-fachen Satz berechnen?
Wenn die Leistung im konkreten Einzelfall überdurchschnittlich schwierig oder zeitaufwendig war. Die Begründung muss schriftlich auf der Rechnung stehen, leistungsbezogen sein und die Erschwernis konkret benennen - etwa obliterierte Kanäle bei der Wurzelbehandlung.
Reicht eine pauschale Begründung wie "schwierige Behandlung"?
Nein. Die Begründung muss zeigen, warum genau diese Leistung bei diesem Patienten überdurchschnittlich war. Pauschalformulierungen werden von Erstattungsstellen regelmäßig beanstandet und halten im Streitfall nicht.
Was, wenn die PKV den erhöhten Faktor nicht erstattet?
Die Praxis ist an die Erstattungspraxis der Versicherer nicht gebunden. Der Patient trägt die Differenz selbst - er sollte vor der Behandlung wissen, dass eine Erstattungslücke möglich ist. Bei Faktoren über 3,5 gehört dieser Hinweis verpflichtend in die Honorarvereinbarung.
Darf ich den Faktor 3,5 pauschal für alle Patienten ansetzen?
Nein. § 5 GOZ verlangt die Bemessung im Einzelfall. Eine pauschale 3,5-Anwendung ohne fallbezogene Begründung ist rechtlich angreifbar und fällt bei Erstattungsprüfungen auf.
Wo trage ich die Begründung in der Praxissoftware ein?
In den gängigen Systemen gibt es Begründungsfelder je Leistungsposition. Der Eintrag muss auf der Rechnung erscheinen, ein interner Vermerk in der Akte genügt nicht.
Was, wenn der Patient die Begründung anzweifelt?
Dann muss die Praxis sie plausibilisieren können. Grundlage ist die Behandlungsdokumentation nach § 630f BGB: Befund, Verlauf, gegebenenfalls Fotos und festgehaltener Zeitaufwand. Was dort nicht steht, lässt sich später kaum belegen.
Lohnt sich der Aufwand für saubere Begründungen überhaupt?
Ja, weil der Steigerungsfaktor auf jede einzelne Gebührenposition jeder Privatrechnung wirkt. Wenige systematisch zu niedrig bemessene Positionen pro Tag summieren sich über das Quartal - ohne dass eine einzige Leistung mehr erbracht wird. Textbausteine mit Fall-Anpassung halten den Aufwand pro Rechnung klein.
Der nächste Schritt
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