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GOZ-Wissen

Analogziffern nach § 6 Abs. 1 GOZ: Was zulässig ist, was Honorar kostet

Kurzantwort

§ 6 Abs. 1 GOZ erlaubt es, selbstständige zahnärztliche Leistungen, die nicht im Gebührenverzeichnis stehen, entsprechend einer nach Art, Kosten- und Zeitaufwand gleichwertigen GOZ-Leistung zu berechnen. Auf der Rechnung müssen nach § 10 Abs. 4 GOZ die erbrachte Leistung, der Hinweis "entsprechend" sowie Nummer und Bezeichnung der Vergleichsleistung stehen. Fehlt eines davon, verliert die Praxis das Honorar.

Was erlaubt § 6 Abs. 1 GOZ?

Die PKV-Ablehnung liegt auf dem Tisch: "Gleichwertigkeit nicht nachvollziehbar." Die Behandlung war korrekt erbracht, die Dokumentation stimmt, nur die Analogziffer auf der Rechnung hält der Prüfung nicht stand. Solche Fälle lassen sich mit der passenden Vergleichsleistung und einem vollständigen Rechnungstext vermeiden.

Genau diesen Fall regelt § 6 Abs. 1 GOZ. Satz 1 der Norm lautet:

"Selbstständige zahnärztliche Leistungen, die in das Gebührenverzeichnis nicht aufgenommen sind, können entsprechend einer nach Art, Kosten- und Zeitaufwand gleichwertigen Leistung des Gebührenverzeichnisses dieser Verordnung berechnet werden."

Den vollständigen Wortlaut finden Sie im Normtext des § 6 GOZ auf gesetze-im-internet.de, die fachliche Auslegung im GOZ-Kommentar der Bundeszahnärztekammer.

Der Hintergrund: Das Gebührenverzeichnis der GOZ stammt aus dem Jahr 2012. Viele Verfahren, die heute Praxisalltag sind, standen damals in keinem Verzeichnis. § 6 Abs. 1 ist die Brücke - und damit einer der am häufigsten genutzten und zugleich am häufigsten fehlerhaft angewendeten Paragrafen der Privatliquidation.

Drei Abgrenzungen, die in Praxen oft durcheinandergehen:

  • § 6 Abs. 2 GOZ ist die GOÄ-Öffnungsklausel: Sie erlaubt Zahnärzten, bestimmte ärztliche Leistungen nach der GOÄ zu berechnen.
  • § 9 GOZ regelt den Ersatz der Auslagen für zahntechnische Leistungen, etwa aus dem Eigenlabor.
  • Der BEMA kennt keine Analogabrechnung. § 6 Abs. 1 gilt ausschließlich für die private Liquidation nach GOZ.

Wann ist eine Vergleichsleistung gleichwertig? Der 3-Punkte-Check

Die Norm verlangt Gleichwertigkeit nach drei Kriterien - kumulativ, nicht wahlweise. Ist eines davon nicht erfüllt, ist die gesamte Analogposition angreifbar.

KriteriumLeitfrageTypischer Stolperstein
Art der LeistungÄhnelt das Verfahren der Vergleichsleistung in Technik, Zielsetzung und Eingriffsniveau?Modernes Spezialverfahren wird analog zu einer einfachen Routineziffer angesetzt
KostenaufwandIst der Material- und Sachaufwand beider Leistungen vergleichbar?Teures Einmalmaterial trifft auf eine materialarme Vergleichsziffer
ZeitaufwandEntspricht die Behandlungsdauer in etwa der Vergleichsleistung?Eine 60-Minuten-Behandlung wird mit einer 10-Minuten-Ziffer verglichen

Wichtig für die Argumentation gegenüber Prüfern: Der Normtext sagt nur "gleichwertig". Die oft zitierte Formel von der "nächstliegenden" Leistung steht nicht im Gesetz - sie ist gängige Auslegung in Kommentaren und Gutachten. Praktisch läuft beides auf dasselbe hinaus: Gewählt wird die Ziffer, deren Profil aus Art, Kosten und Zeit am besten passt. Nicht die mit dem höchsten Honorar.

Welche 5 Fehler kosten bei der Analogabrechnung Honorar?

Fehlerhafte Analogberechnung gehört zu den 18 typischen Abrechnungsfehlern, die DentCon in Zahnarztpraxen immer wieder feststellt. Fünf Muster tauchen dabei besonders häufig auf.

Fehler 1: Unpassende Vergleichsziffer

Die häufigste Fehlerquelle. Eine moderne Behandlungsleistung wird analog zu einer Standardziffer berechnet, deren Profil nicht passt - zu kurz, zu materialarm, anderes Eingriffsniveau. PKV-Prüfer kennen das Gebührenverzeichnis im Detail. Sie lehnen nicht ab, weil die Behandlung falsch war, sondern weil die Gleichwertigkeit nicht belegt ist. Kann die Praxis den 3-Punkte-Check nicht dokumentieren, droht die Rückforderung.

Fehler 2: Rechnungstext unvollständig

Viele Praxen schreiben nur "Analogleistung zu GOZ XXXX" auf die Rechnung. Das genügt § 10 Abs. 4 GOZ nicht. Die Rechnung muss erkennbar machen, was konkret durchgeführt wurde - dazu der Hinweis "entsprechend" sowie Nummer und Bezeichnung der Vergleichsleistung. Fehlt die Beschreibung, ist die Rechnung formal angreifbar, unabhängig von der Qualität der Behandlung.

Fehler 3: Analogziffer trotz vorhandener GOZ-Ziffer

§ 6 Abs. 1 greift nur, wenn die Leistung nicht im Gebührenverzeichnis steht. Wird eine Analogziffer angesetzt, obwohl eine passende GOZ-Ziffer existiert - nur eben in einem anderen Kapitel oder unter anderer Formulierung - werten Prüfer das als Falschabrechnung, nicht als zulässige Analogie. Vor jeder Analogabrechnung steht deshalb die systematische Frage: Gibt es diese Leistung wirklich nirgends im Verzeichnis?

Fehler 4: Der Fehler steht in der Software fest

Ein einmal falsch konfigurierter Abrechnungsparameter in der Praxissoftware erzeugt denselben Fehler bei jeder weiteren Abrechnung dieser Leistung - automatisch, über Monate. Erst wenn eine PKV oder Beihilfestelle prüft, wird das Ausmaß sichtbar. Dann geht es nicht mehr um eine Einzelrechnung, sondern um einen Stapel gleichartiger Fälle.

Fehler 5: Patient nicht über das Erstattungsrisiko informiert

Ob eine PKV die Analogleistung erstattet, hängt vom Tarif und den Versicherungsbedingungen ab. Einzelne Tarife schließen bestimmte Analogleistungen aus. Erfährt der Patient erst mit der Ablehnung davon, landet der Streit in der Praxis - und endet dort oft mit Kulanz zulasten des Honorars.

So formulieren Sie den Rechnungstext nach § 10 Abs. 4 GOZ

§ 10 Abs. 4 GOZ schreibt für Analogleistungen drei Bausteine auf der Rechnung vor: die verständliche Beschreibung der tatsächlich erbrachten Leistung, den Hinweis "entsprechend" sowie Nummer und Bezeichnung der als gleichwertig erachteten Leistung.

Muster zum Kopieren - die geschweiften Klammern sind Ausfüllfelder Ihrer Praxis:

Vorher - so lehnen Prüfer ab:

GOZ {Nummer}a - Analogleistung

Nachher - so erfüllt der Text § 10 Abs. 4 GOZ:

{Verständliche Beschreibung der tatsächlich erbrachten Leistung: Verfahren, ggf. Material und Besonderheiten der Sitzung}
entsprechend GOZ-Nr. {Nummer}: {Bezeichnung der als gleichwertig erachteten Leistung laut Gebührenverzeichnis}

So setzen Sie das im Praxisalltag um:

  1. Leistung dokumentieren (Technik, Material, Zeitaufwand), bevor die Ziffer gewählt wird.
  2. Das gesamte Gebührenverzeichnis prüfen: Gibt es wirklich keine passende GOZ-Ziffer?
  3. Gleichwertigkeit mit dem 3-Punkte-Check belegen und die Bewertung in der Dokumentation festhalten.
  4. Rechnungstext nach dem Muster oben formulieren - einmal sauber in der Rechnungsvorlage hinterlegen statt jedes Mal neu tippen.
  5. PKV-Patienten vor der Behandlung schriftlich auf ein mögliches Erstattungsrisiko hinweisen.

Was passiert, wenn die Analogabrechnung angreifbar ist?

Rückforderung über den Patienten: Zweifelt die PKV die Gleichwertigkeit an und kann die Praxis sie nicht belegen, kürzt oder verweigert der Versicherer die Erstattung. Der Patient wendet sich mit der offenen Differenz an die Praxis.

Strenge Prüfung durch die Beihilfe: Beihilfestellen prüfen Analogpositionen erfahrungsgemäß genau. Fehlt die Beschreibung nach § 10 Abs. 4 GOZ, wird der Beihilfeantrag regelmäßig beanstandet - und das Problem kommt zurück an Ihren Empfang.

GOZ-Gutachter und Schlichtungsstellen: Die Zahnärztekammern benennen GOZ-Gutachter für strittige Liquidationen. Eine Analogposition ohne dokumentierten Gleichwertigkeits-Check verliert dort fast immer.

Multiplikation durch die Software: Ein fehlerhaft hinterlegter Analogparameter produziert über Monate gleichartig falsche Rechnungen. Geprüft wird am Ende die Summe, nicht der Einzelfall.

Was bedeutet das für Ihren Honorarumsatz?

Für Praxisinhaber ist die Analogabrechnung vor allem eine Ertragsfrage. Fehlerhafte Analogberechnung ist einer der Treiber, neben Lücken bei Material- und Laborkosten und nicht optimaler Privatliquidation.

Praxisgröße (Modellrechnung, keine Einzelfälle)MonatlichQuartalJährlich
Großpraxis, Gemeinschaftspraxis, MVZ (1,8 bis über 5 Mio. EUR)75.000 EUR225.000 EUR900.000 EUR

Ein realer Fall aus der DentCon-Arbeit: Bei der Laborabrechnung eines MVZ stellte DentCon Abrechnungsverluste in sechsstelliger Höhe fest.

Im Rahmen der Abrechnungsoptimierung prüft DentCon deshalb auch Ihre Analogziffern - direkt in Ihrer Software, per gesicherter Remote-Aufschaltung, deutschlandweit. Wir arbeiten mit allen Praxisverwaltungssystemen und Abrechnungsprogrammen. Ihre 1-2 festen Abrechnungsexpertinnen beantworten dabei vier Fragen:

  • Welche Analogziffern-Zuordnungen halten einer PKV-Prüfung stand?
  • Wo fehlen Beschreibungen nach § 10 Abs. 4 GOZ in Ihren Rechnungsvorlagen?
  • Wo läuft eine Analogziffer, obwohl eine passende GOZ-Ziffer existiert?
  • Wo bleibt umgekehrt berechenbares Honorar ungenutzt liegen?

Ihr nächster Schritt

Analogziffern prüfen lassen: Unsere Abrechnungsoptimierung findet Fehler und sichert Honorar - direkt in Ihrer Software. Oder rufen Sie uns gerne an: 06762 9627644. Wir freuen uns auf Ihren Anruf!

Akute Frage zu einer Analogposition? "Hilfe, ich komme gerade in der Abrechnung nicht weiter!!!" - für genau diesen Moment gibt es die SOS-Abrechnungs-Feuerwehr: Montag bis Freitag von 8:00 bis 17:00 Uhr für Ihr Praxisteam da, Anmeldung kostenfrei. Notfall-Nummer (Mo-Fr): 0172 9359355.

Häufige Fragen zu Analogziffern nach § 6 Abs. 1 GOZ

Darf ich eine Analogziffer wählen, die höher vergütet wird als die passendste?

Nein. Maßstab ist die Gleichwertigkeit nach Art, Kosten- und Zeitaufwand. Eine Ziffer nur wegen der höheren Vergütung zu wählen, ist kein Gestaltungsspielraum, sondern Falschabrechnung. PKV-Prüfer und Beihilfestellen kennen dieses Muster und beanstanden es regelmäßig.

Reicht es, auf der Rechnung nur "Analogleistung zu GOZ XXXX" zu schreiben?

Nein. § 10 Abs. 4 GOZ verlangt die verständliche Beschreibung der tatsächlich erbrachten Leistung, den Hinweis "entsprechend" sowie Nummer und Bezeichnung der Vergleichsleistung. Die Ziffer allein erfüllt die Rechnungspflicht nicht.

Gilt § 6 Abs. 1 GOZ auch für zahntechnische Leistungen?

Nein. Zahntechnische Leistungen werden über § 9 GOZ als Auslagen berechnet. § 6 Abs. 2 GOZ wiederum ist die Öffnungsklausel für bestimmte ärztliche Leistungen nach GOÄ. Und im BEMA gibt es keine Analogabrechnung - § 6 Abs. 1 betrifft nur die Privatliquidation.

Was tun, wenn die Praxissoftware keine Freitexte für Analogbeschreibungen zulässt?

Meist ist das ein Konfigurations-, kein Software-Problem: Prüfen Sie zuerst, ob Freitextfelder für Abrechnungspositionen vorhanden, aber nicht eingerichtet sind. Kommen Sie nicht weiter, helfen unsere Abrechnungsexpertinnen kurzfristig weiter - direkt in Ihrem System.

Der nächste Schritt

Eine Frage zu Ihrer Abrechnung? Wir ordnen sie am Telefon ein.

Rufen Sie uns gerne an und erzählen Sie uns von Ihrem Anliegen. Im persönlichen Gespräch klären wir gemeinsam, was für Ihre Praxis der nächste sinnvolle Schritt ist.

Für Ihre Praxis - Immer ein Gewinn!

Melanie Gobbo, Geschäftsführerin von DentCon, telefoniert im hellen Büro KI-generiert