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GOZ-Wissen

Honorarvereinbarung nach § 2 GOZ: Pflichtangaben, Form, typische Fehler

Kurzantwort

Eine Honorarvereinbarung nach § 2 Abs. 1 GOZ legt eine von der GOZ abweichende Gebührenhöhe fest - auch über den 3,5-fachen Steigerungssatz hinaus. § 2 Abs. 2 GOZ verlangt persönliche Absprache im Einzelfall, Abschluss vor Erbringung der Leistung und ein Schriftstück mit Nummer, Bezeichnung, Steigerungssatz, Betrag und Erstattungs-Feststellung. Ohne diese Pflichtangaben ist die Vereinbarung angreifbar.

Die Situation kennt jedes Praxismanagement: Für die aufwendige prothetische Versorgung ist ein Faktor über 3,5 fachlich gut begründbar. Aber die Honorarvereinbarung liegt als Vordruck an der Anmeldung, der Patient unterschreibt sie im Stapel mit dem Anamnesebogen, und der Behandler war bei der Unterschrift nicht dabei. Genau hier scheitern Honorarvereinbarungen. Nicht an der Zahnmedizin - an der Form.

Was regelt § 2 GOZ - und wann brauchen Sie ihn?

§ 2 GOZ trägt die Überschrift "Abweichende Vereinbarung". Absatz 1 Satz 1 lautet wörtlich: "Durch Vereinbarung zwischen Zahnarzt und Zahlungspflichtigem kann eine von dieser Verordnung abweichende Gebührenhöhe festgelegt werden." Das ist der rechtlich vorgesehene Weg, zahnärztliche Leistungen über dem 3,5-fachen Steigerungssatz zu liquidieren.

Zwei Grenzen zieht Absatz 1 direkt mit:

  • Verhandelbar ist nur die Gebührenhöhe. Eine abweichende Punktzahl oder ein abweichender Punktwert darf nicht vereinbart werden. Der Punktwert bleibt, was er ist - warum er sich seit 1988 nicht bewegt hat, steht im Artikel zum GOZ-Punktwert.
  • Notfall- und akute Schmerzbehandlungen dürfen nicht von einer Honorarvereinbarung abhängig gemacht werden. Wer akute Schmerzen hat, wird behandelt - die Unterschrift darf keine Bedingung sein.

Die Form regelt Absatz 2: Die Vereinbarung ist "nach persönlicher Absprache im Einzelfall" zwischen Zahnarzt und Zahlungspflichtigem "vor Erbringung der Leistung" in einem Schriftstück zu treffen. Was in dieses Schriftstück gehört, zählt Satz 2 abschließend auf - dazu unten die komplette Tabelle. Den vollständigen Verordnungstext lesen Sie auf gesetze-im-internet.de.

Steigerungsfaktor nach § 5 oder Honorarvereinbarung nach § 2: Was ist der Unterschied?

Das ist die häufigste Verwechslung in Praxisteams. Beides erhöht das Honorar, beides folgt aber völlig anderen Regeln:

FrageSteigerungssatz nach § 5 GOZHonorarvereinbarung nach § 2 GOZ
Wofür?Bemessung innerhalb des Gebührenrahmens 1,0 bis 3,5Gebührenhöhe oberhalb des 3,5-fachen Satzes
Zustimmung des Patienten?Nicht erforderlich - der Zahnarzt bemisst nach billigem Ermessen (Schwierigkeit, Zeitaufwand, Umstände, § 5 Abs. 2 GOZ)Zwingend - persönliche Absprache und Unterschrift des Zahlungspflichtigen
Form?Über dem 2,3-fachen Satz schriftliche Begründung in der Rechnung (§ 10 Abs. 3 GOZ)Eigenes Schriftstück mit allen Pflichtangaben nach § 2 Abs. 2 GOZ
Zeitpunkt?Spätestens mit der RechnungsstellungVor Erbringung der Leistung
Typischer FehlerFloskel-Begründung, die die Überschreitung nicht trägtFehlende Pflichtangabe oder nachträglicher Abschluss

Der Merksatz für das Team: Bis 3,5 trägt § 5 mit Begründung. Über 3,5 führt kein Weg an § 2 vorbei. Die Begründungs-Logik innerhalb des Rahmens behandelt unser Artikel zum GOZ-Steigerungsfaktor 1,0 bis 3,5.

Welche Pflichtangaben verlangt § 2 Abs. 2 GOZ?

Absatz 2 Satz 2 zählt den Inhalt des Schriftstücks abschließend auf - hier im Original, samt der alten Schreibweise des Verordnungstexts:

"Dieses muß neben der Nummer und der Bezeichnung der Leistung, dem vereinbarten Steigerungssatz und dem sich daraus ergebenden Betrag auch die Feststellung enthalten, daß eine Erstattung der Vergütung durch Erstattungsstellen möglicherweise nicht in vollem Umfang gewährleistet ist." (§ 2 Abs. 2 Satz 2 GOZ)

Zusammen mit den Form-Anforderungen aus Satz 1 und den oft übersehenen Sätzen 3 und 4 ergibt das diese Prüfliste:

Pflichtangabe / AnforderungGesetzesstelleFolge bei Fehlen
Persönliche Absprache zwischen Zahnarzt und Zahlungspflichtigem§ 2 Abs. 2 Satz 1 GOZEin Vordruck an der Anmeldung ohne Gespräch mit dem Behandler erfüllt die Absprache nicht - die Vereinbarung ist angreifbar
Einzelfall-Bezug§ 2 Abs. 2 Satz 1 GOZPauschale Dauervereinbarungen für alle künftigen Behandlungen erfüllen den Einzelfall-Bezug nicht
Abschluss vor Erbringung der Leistung§ 2 Abs. 2 Satz 1 GOZEine nachträglich unterschriebene Vereinbarung deckt bereits erbrachte Leistungen nicht - für sie bleibt der Rahmen des § 5 GOZ
Schriftstück mit Unterschrift§ 2 Abs. 2 Satz 1 GOZMündliche Absprachen genügen nicht - ohne Schriftstück keine abweichende Gebührenhöhe
Nummer der Leistung§ 2 Abs. 2 Satz 2 GOZOhne GOZ-Nummer fehlt die Zuordnung - Erstattungsstellen können die Position nicht prüfen
Bezeichnung der Leistung§ 2 Abs. 2 Satz 2 GOZPauschal-Texte wie "umfangreiche Sanierung" benennen keine konkrete Leistung - die Pflichtangabe gilt als nicht erfüllt
Vereinbarter Steigerungssatz§ 2 Abs. 2 Satz 2 GOZOhne Steigerungssatz je Position ist die abweichende Höhe nicht bestimmt
Sich daraus ergebender Betrag§ 2 Abs. 2 Satz 2 GOZOft übersehen: Der Faktor allein reicht nicht, der Euro-Betrag muss im Schriftstück stehen
Feststellung zur möglicherweise nicht vollen Erstattung§ 2 Abs. 2 Satz 2 GOZPflichtbestandteil, keine Empfehlung - fehlt die Feststellung, fehlt eine gesetzliche Pflichtangabe
Keine weiteren Erklärungen im Schriftstück§ 2 Abs. 2 Satz 3 GOZEinwilligungen, Abtretungen oder Zusatzklauseln im selben Dokument verstoßen gegen das Verbot und machen die Vereinbarung angreifbar
Abdruck an den Zahlungspflichtigen aushändigen§ 2 Abs. 2 Satz 4 GOZDer Patient muss sein Exemplar erhalten - Aushändigung dokumentieren, sonst ist die Form nicht vollständig erfüllt

Zwei Punkte fallen auf. Erstens: Der sich ergebende Betrag steht gleichberechtigt neben dem Steigerungssatz - reine Faktor-Formulare ohne Euro-Beträge erfüllen die Pflichtangaben nicht. Zweitens: Die Erstattungs-Feststellung ist kein freundlicher Service-Hinweis, sondern Gesetzeswortlaut. Wer sie weglässt, lässt eine Pflichtangabe weg.

Die fünf Formfehler, die Honorarvereinbarungen angreifbar machen

Fehler 1: Die Vereinbarung wird nach Behandlungsbeginn unterschrieben

§ 2 Abs. 2 Satz 1 GOZ verlangt den Abschluss "vor Erbringung der Leistung". Der Klassiker sieht anders aus: Während der Präparation zeigt sich, dass der Fall deutlich aufwendiger wird, und die Vereinbarung wird nach dem Termin nachgereicht. Für die bereits erbrachten Leistungen kommt sie damit zu spät - hier bleibt nur der Gebührenrahmen des § 5 GOZ.

Die organisatorische Lösung: Die Honorarvereinbarung gehört in den Planungstermin, nicht in den Behandlungstermin. Bei mehrsitzigen Behandlungen lässt sich vor dem nächsten Termin eine Vereinbarung für die noch ausstehenden Leistungen treffen - rückwirkend nie.

Fehler 2: Pauschale Leistungsbeschreibung statt Position für Position

"Ästhetische Sanierung, Faktor 5,0 auf alle Positionen" - solche Vorlagen kursieren. § 2 Abs. 2 Satz 2 GOZ verlangt Nummer und Bezeichnung der Leistung, also jede betroffene Position einzeln. Mindeststandard je Position: GOZ-Nummer, Leistungsbezeichnung, vereinbarter Steigerungssatz, sich daraus ergebender Betrag.

Fehler 3: Keine persönliche Absprache durch den Zahnarzt

Die Vereinbarung liegt mit dem Anamnesebogen an der Anmeldung, der Patient unterschreibt alles in einem Zug. "Nach persönlicher Absprache im Einzelfall" heißt aber: Der Zahnarzt selbst spricht mit dem Zahlungspflichtigen, bevor unterschrieben wird. Das Team darf das Formular vorbereiten und Abläufe erklären - die Absprache über die abweichende Gebührenhöhe delegieren darf der Behandler nicht. Ohne sie ist die Vereinbarung angreifbar.

Fehler 4: Steigerungssatz ohne den sich ergebenden Betrag

Viele Vorlagen nennen den vereinbarten Faktor, aber keinen Euro-Betrag. Der "sich daraus ergebende Betrag" ist eine eigene Pflichtangabe in § 2 Abs. 2 Satz 2 GOZ. Der Patient soll vor der Unterschrift sehen, was die Vereinbarung kostet - nicht erst auf der Rechnung.

Fehler 5: Erstattungs-Feststellung fehlt oder Zusatzklauseln stehen im Schriftstück

Die Feststellung, dass eine Erstattung "möglicherweise nicht in vollem Umfang gewährleistet ist", ist Pflichtbestandteil der Vereinbarung - nicht bloß guter Stil. Und umgekehrt gilt Satz 3: "Weitere Erklärungen darf die Vereinbarung nicht enthalten." Wer Einwilligungen, Abtretungserklärungen oder sonstige Klauseln in dasselbe Schriftstück aufnimmt, verstößt gegen dieses Verbot. Die Honorarvereinbarung ist ein eigenes Dokument mit genau den Pflichtangaben aus der Tabelle oben - nicht mehr, nicht weniger.

Was kostet eine unwirksame Honorarvereinbarung die Praxis?

Scheitert die Vereinbarung an der Form, fällt die Liquidation auf den Gebührenrahmen des § 5 GOZ zurück: höchstens der 3,5-fache Satz. Die Differenz zum vereinbarten Faktor entfällt - je umfangreicher die Versorgung und je höher der Faktor, desto größer der Betrag, der wegbricht.

Wurde bereits mit dem höheren Faktor abgerechnet und bezahlt, kann der Zahlungspflichtige den Differenzbetrag zurückfordern. Dann muss die Praxis die Rechnung korrigieren und mit dem Patienten über einen Betrag sprechen, der bereits verbucht war.

Dazu kommt der Konflikt, der nie vor Gericht landet: Der Patient erfährt von seiner PKV oder Beihilfestelle, dass über dem 3,5-fachen Satz möglicherweise nicht voll erstattet wird - und trägt die Diskussion an Ihre Anmeldung. Genau dafür verlangt § 2 Abs. 2 GOZ die Erstattungs-Feststellung: Der Patient soll vorher wissen, worauf er sich einlässt, nicht hinterher. Ein O-Ton aus Praxen, der das Muster dahinter beschreibt: "Die lückenhafte Kommunikation im Praxisteam sowie mit Eigen- und Fremdlabor verursacht Honorarverluste, Diskrepanzen im Team und mit Patienten."

Drei der 18 Abrechnungsfehler, die DentCons Abrechnungsexpertinnen in Praxen am häufigsten finden, liegen genau in diesem Feld: Fehler in der GOZ-Anwendung, nicht optimale Privat-Liquidation und mangelnde Kenntnisse über Steigerungssätze, Begründungen oder Steigerungsfaktoren.

Selbsttest: 7 Fragen an Ihre Honorarvereinbarungs-Praxis

Gehen Sie die sieben Fragen mit Ihrer aktuellen Vorlage und dem realen Praxisablauf durch - nicht mit dem Soll-Prozess aus dem QM-Handbuch:

  1. Wird jede Honorarvereinbarung vor dem ersten Behandlungstermin unterschrieben - ausnahmslos?
  2. Führt der behandelnde Zahnarzt die Absprache persönlich, oder liegt das Formular an der Anmeldung im Stapel?
  3. Steht jede betroffene Leistung mit GOZ-Nummer und Bezeichnung einzeln in der Vereinbarung?
  4. Ist je Position der vereinbarte Steigerungssatz und der sich daraus ergebende Betrag angegeben?
  5. Enthält das Schriftstück die Feststellung, dass Erstattungsstellen möglicherweise nicht in vollem Umfang erstatten?
  6. Ist das Dokument frei von allem anderen - keine Einwilligungen, keine Abtretungen, keine Zusatzklauseln?
  7. Erhält der Zahlungspflichtige einen Abdruck, und liegt die Vereinbarung in der Dokumentation nach § 630f BGB?

Sieben Mal Ja: Ihre Vorlage steht auf solidem Fundament. Jedes Nein zeigt eine Stelle, an der Sie Ihre Privat-Liquidation gezielt absichern können.

Im Rahmen der externen zahnärztlichen Abrechnung führen wir auch Fehler- und Abrechnungsanalysen durch, um mögliche Abrechnungsverluste und ungenutzte Honorarpotenziale zu erkennen - die Privat-Liquidation gehört zu den Feldern, in denen sie regelmäßig fündig werden. Das DentCon-Team arbeitet dabei per gesichertem Fernzugriff direkt in Ihrer Praxissoftware.

Sie möchten Ihre Honorarvereinbarungen absichern? Gerne unterstützen wir Sie dabei: Fehler- und Abrechnungsanalyse anfragen oder rufen Sie uns gerne an: 06762 9627644. Wir freuen uns auf Ihren Anruf!

Häufige Fragen zur Honorarvereinbarung nach § 2 GOZ

Was das für Ihren Honorarumsatz bedeutet

Für Sie als Praxisinhaber ist § 2 GOZ in erster Linie ein Ertragsthema. Jede aufwendige Versorgung, die mangels wirksamer Vereinbarung beim 3,5-fachen Satz gedeckelt wird, ist erbrachte Leistung ohne das vereinbarte Honorar. Mangelnde Kenntnisse über Steigerungssätze und Begründungen gehören zu den Ursachen, die wir am häufigsten finden. Was dabei zusammenkommt, schätzt der Verlust-Rechner.

Ab welchem Faktor brauche ich eine Honorarvereinbarung nach § 2 GOZ?

Erst oberhalb des 3,5-fachen Satzes. Bis 3,5 bewegt sich die Liquidation im Gebührenrahmen des § 5 GOZ - über dem 2,3-fachen Satz mit schriftlicher Begründung in der Rechnung (§ 10 Abs. 3 GOZ), aber ohne Vereinbarung. Für jede Berechnung über 3,5 ist die Honorarvereinbarung zwingend.

Darf ich eine Honorarvereinbarung rückwirkend abschließen?

Nein. § 2 Abs. 2 GOZ verlangt den Abschluss vor Erbringung der Leistung. Für bereits erbrachte Leistungen lässt sich nichts nachholen. Bei mehrsitzigen Behandlungen können Sie vor dem nächsten Termin eine Vereinbarung für die noch ausstehenden Leistungen treffen - nur für diese.

Gilt eine Honorarvereinbarung für alle künftigen Behandlungen des Patienten?

Nein. Die Vereinbarung ist "im Einzelfall" zu treffen. Eine Dauervereinbarung für alle künftigen Behandlungen erfüllt diese Vorgabe nicht. Für jede neue Behandlung, die über 3,5 berechnet werden soll, braucht es eine neue Vereinbarung mit allen Pflichtangaben.

Darf meine ZFA oder die Anmeldung die Vereinbarung mit dem Patienten abschließen?

Vorbereiten ja, abschließen nein. § 2 Abs. 2 GOZ verlangt die persönliche Absprache zwischen Zahnarzt und Zahlungspflichtigem. Das Team kann das Formular vorbereiten und organisatorische Fragen klären - das Gespräch über die abweichende Gebührenhöhe führt der Behandler selbst.

Darf ich eine Notfall-Behandlung von der Unterschrift abhängig machen?

Nein. § 2 Abs. 1 GOZ schließt das ausdrücklich aus: Notfall- und akute Schmerzbehandlungen dürfen nicht von einer abweichenden Vereinbarung abhängig gemacht werden.

Was unterscheidet die Honorarvereinbarung von der Analogberechnung?

Die Analogberechnung nach § 6 Abs. 1 GOZ bewertet selbstständige Leistungen, die im Gebührenverzeichnis fehlen, mit einer gleichwertigen Position. Die Honorarvereinbarung nach § 2 GOZ verändert die Gebührenhöhe einer vorhandenen Position. Details: Analogziffern nach § 6 Abs. 1 GOZ.

Der nächste Schritt

Eine Frage zu Ihrer Abrechnung? Wir ordnen sie am Telefon ein.

Rufen Sie uns gerne an und erzählen Sie uns von Ihrem Anliegen. Im persönlichen Gespräch klären wir gemeinsam, was für Ihre Praxis der nächste sinnvolle Schritt ist.

Für Ihre Praxis - Immer ein Gewinn!

Melanie Gobbo, Geschäftsführerin von DentCon, telefoniert im hellen Büro KI-generiert