GOZ-Wissen
Der GOZ-Punktwert: 5,62421 Cent seit 1988 - was diese Zahl Ihre Praxis kostet
Kurzantwort
Der GOZ-Punktwert beträgt 5,62421 Cent pro Punkt (§ 5 Abs. 1 GOZ). Er gilt seit dem 1. Januar 1988, damals 11 Pfennig, und wurde seitdem nie erhöht. Eine GOZ-Gebühr ergibt sich aus Punktzahl x Punktwert x Steigerungsfaktor. Spielräume Ihrer Praxis: Steigerungsfaktor, Materialkosten (§ 4 Abs. 3 GOZ), Analogberechnung (§ 6 Abs. 1 GOZ), Honorarvereinbarung (§ 2 GOZ).
Ein Punktwert, der seit 1988 unverändert gilt
"Der Punktwert steht doch fest, da kann man nichts machen."
So denken viele Praxisteams über ihre Abrechnung. Bei der GOZ trifft dieser Satz einen wunden Punkt. Denn "seit Jahren immer gleich" ist hier wörtlich zu nehmen.
Am 1. Januar 1988 trat die Gebührenordnung für Zahnärzte in Kraft. Der Punktwert: 11 Pfennig. Mit der Euro-Umstellung 2002 wurde daraus 5,62421 Cent - eine reine Umrechnung, keine Erhöhung. Auch die GOZ-Novelle 2012 überarbeitete zwar das Leistungsverzeichnis, ließ den Punktwert aber unangetastet. Seit 38 Jahren rechnet jede deutsche Zahnarztpraxis ihre Privatleistungen auf dem Preisniveau von 1988 ab.
Zum Vergleich: Die Verbraucherpreise haben sich seit 1988 mehr als verdoppelt. Das Statistische Bundesamt weist für 1988 einen Preisindex von 81,3 Punkten aus (Basis 1995, früheres Bundesgebiet) und für das Jahr 2025 einen Verbraucherpreisindex von 121,9 Punkten (Basis 2020). Verkettet ergibt das einen Anstieg von rund 116 Prozent. Personal, Material, Miete, Energie: alles teurer. Nur der Punktwert steht still.
Was das für die Praxis bedeutet, zeigt die Kostenseite: Nach dem KZBV-Jahrbuch 2025 lagen die Betriebsausgaben einer Zahnarztpraxis im Jahr 2023 bei 68,3 Prozent der Einnahmen, größter Einzelposten sind die Personalausgaben mit 43,1 Prozent aller Betriebsausgaben.
Kommt Ihnen davon etwas aus dem eigenen Praxisalltag bekannt vor?
- Jede Privatleistung läuft pauschal mit Faktor 2,3 - für eine saubere Begründung fehlt rund um die Monats- und Quartalsabrechnung die Zeit.
- Material wird verbraucht, aber nicht vollständig auf der Rechnung erfasst.
- Eine neue Behandlungsmethode steht im Plan, und niemand im Team ist sicher, welche Analogziffer trägt.
- Die Privat-Liquidation läuft seit Jahren nach demselben Muster - systematisch geprüft hat sie lange niemand.
Dann ist dieser Artikel genau für Sie und Ihr Team geschrieben. Er zeigt, was der seit 1988 unveränderte Punktwert für Ihre Praxis bedeutet und welche vier Spielräume die GOZ Ihnen heute schon lässt.
Wie wird eine GOZ-Gebühr berechnet?
Die Grundformel steht in § 5 Abs. 1 GOZ:
Gebühr = Punktzahl x Punktwert (0,0562421 EUR) x Steigerungsfaktor
Berechnungsfähige Materialkosten kommen nach § 4 Abs. 3 GOZ gesondert hinzu.
Ein Rechenbeispiel mit runden Zahlen: Eine Leistung mit 100 Punkten ergibt im Einfachsatz 5,62 EUR. Im Regelsatz von 2,3 sind es 12,94 EUR. Mehr ist ohne schriftliche Begründung nicht zulässig.
Der Steigerungsfaktor-Korridor im Überblick:
| Faktor | Voraussetzung |
|---|---|
| 1,0 bis 2,3 (Regelsatz) | keine schriftliche Begründung nötig |
| über 2,3 bis 3,5 | schriftliche Begründung auf der Rechnung (§ 10 Abs. 3 GOZ) |
| über 3,5 | nur mit Honorarvereinbarung nach § 2 GOZ, vor der Behandlung getroffen |
Für Kassenleistungen gilt nicht die GOZ, sondern der BEMA - mit Punktwerten, die regelmäßig zwischen KZVen und Krankenkassen verhandelt werden. Die Unterschiede erklärt unser Artikel BEMA-Abrechnung: die Grundlagen.
Was hat der Punktwert seit 1988 an Kaufkraft verloren?
Nominal blieb der Punktwert 38 Jahre gleich. Real hat er massiv an Wert verloren. Jede einfach abgerechnete GOZ-Leistung vergütet die Behandlungsstunde Ihrer Praxis heute schlechter als 1988 - bei deutlich höheren Kosten je Stunde, vom ZFA-Gehalt bis zur Hygienekette.
| Jahr | Punktwert | Was passierte |
|---|---|---|
| 1988 | 11 Pfennig | GOZ tritt in Kraft |
| 2002 | 5,62421 Cent | Euro-Umrechnung, keine Werterhöhung |
| 2012 | 5,62421 Cent | GOZ-Novelle, Punktwert unverändert |
| 2026 | 5,62421 Cent | weiterhin unverändert |
Bei einem Preisanstieg von rund 116 Prozent seit 1988 hat der Punktwert von 5,62421 Cent heute etwa die Kaufkraft von 2,6 Cent im Jahr 1988. Nominal ist er gleich geblieben, real hat er weniger als die Hälfte seines Werts.
Wichtig für die Einordnung: Diese Schere lässt sich nicht durch mehr Behandlungen schließen. Wer mehr Stühle auslastet, skaliert die gestiegenen Kosten mit. Der einzige Hebel, den Ihre Praxis selbst in der Hand hat, liegt in der Abrechnung.
Was kostet der Stillstand Ihre Praxis konkret?
Eine Modellrechnung zur Einordnung: Hätte der Punktwert seit 1988 nur die allgemeine Preisentwicklung mitgemacht, läge er heute bei rund 11 Cent statt 5,62 Cent (Modellrechnung auf Basis des oben genannten Inflationswerts). Das wäre fast eine Verdopplung jeder GOZ-Gebühr - theoretisch.
Entscheidender ist, was Praxen im Alltag tatsächlich liegen lassen. Ein Fallbeispiel aus unserer Arbeit: MVZ-Laborabrechnung, festgestellte Abrechnungsverluste 6-stellig.
Woher kommen diese Verluste? Fünf der Fehler, die wir in den Praxen am häufigsten finden, betreffen direkt die GOZ:
- Fehler in der GOZ-Anwendung
- nicht optimale Privat-Liquidation
- fehlerhafte Analogberechnung
- mangelnde Kenntnisse über Steigerungssätze, Begründungen oder Steigerungsfaktoren
- Lücken bei Material- und Laborkosten
Der eingefrorene Punktwert ist also nur die halbe Wahrheit. Die andere Hälfte: Viele Praxen schöpfen nicht einmal den Spielraum aus, den die GOZ ihnen heute schon lässt.
Warum wird der GOZ-Punktwert nicht angepasst?
Die GOZ ist eine Rechtsverordnung. Über Änderungen entscheidet die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates (Rechtsgrundlage: § 15 Zahnheilkundegesetz). Was nach Formalie klingt, ist der Kern der Blockade: Bund und Länder tragen über die Beihilfe einen Teil der zahnärztlichen Privatrechnungen ihrer Beamten. Jede Punktwert-Erhöhung würde die öffentlichen Haushalte direkt belasten. So erklärt sich, warum sich seit 1988 keine Bundesregierung an die Anpassung gewagt hat.
Die Bundeszahnärztekammer fordert die Anpassung seit Jahren. In ihrer Presseinformation vom 30. Mai 2025 sagt Vizepräsidentin Dr. Romy Ermler: "Hier kann kein Punktwert von 1988 herangezogen werden, das entspricht nicht der Realität mit ihrer jährlichen Inflation." Beschlossen ist bis heute: nichts.
Für Ihre Praxis heißt das: Unabhängig von der politischen Entwicklung bietet die GOZ schon heute vier legale Spielräume.
Welche vier Spielräume lässt die GOZ Ihrer Praxis?
Spielraum 1: Steigerungsfaktor je Leistung prüfen statt pauschal 2,3
Wer jede Leistung pauschal mit 2,3 ansetzt, verschenkt den Korridor, den § 5 GOZ ausdrücklich vorsieht. Überdurchschnittlich schwierige oder zeitaufwendige Leistungen dürfen mit schriftlicher Begründung über 2,3 bis 3,5 berechnet werden. Voraussetzung: präzise Dokumentation der Erschwernis und eine nachvollziehbare Begründung auf der Rechnung. Welche Begründungen tragen und welche Erstattungsstellen monieren, zeigt unser Artikel zum 3,5-fachen Steigerungsfaktor in der GOZ.
Spielraum 2: Materialkosten vollständig und korrekt berechnen
Nach § 4 Abs. 3 GOZ sind bestimmte Materialien gesondert berechnungsfähig. Lücken bei Material- und Laborkosten gehören trotzdem zu den häufigsten Fehlern, die wir in der Abrechnungsprüfung finden. Drei Regeln: Materialart, Menge und Einzelpreis gehören auf die Rechnung. Der Preis muss dem tatsächlichen Einkauf entsprechen. Lagerhaltungskosten sind ausdrücklich nicht berechnungsfähig.
Spielraum 3: Analogberechnung nach § 6 Abs. 1 GOZ nutzen
Für selbstständige zahnärztliche Leistungen, die im Gebührenverzeichnis nicht beschrieben sind - etwa neuere Behandlungsverfahren -, erlaubt § 6 Abs. 1 GOZ die analoge Berechnung über eine nach Art, Kosten- und Zeitaufwand gleichwertige Leistung. Fehlerhafte Analogberechnung steht auf unserer 18-Fehler-Liste weit oben: Oft wird sie gar nicht oder mit der falschen Ziffer angewandt. Genau hier entscheidet sich bei modernen Behandlungskonzepten ein spürbarer Teil des Honorars.
Spielraum 4: Honorarvereinbarung nach § 2 GOZ für besondere Fälle
Reicht der 3,5-fache Satz nicht aus, bleibt die individuelle Honorarvereinbarung nach § 2 GOZ: schriftlich, vor der Behandlung, im persönlichen Einvernehmen mit dem Patienten. Sie ist das einzige Instrument, mit dem eine Praxis den Punktwert-Stillstand für einzelne Leistungen vollständig umgehen kann. Wie eine rechtssichere Vereinbarung aussieht, lesen Sie im Artikel Honorarvereinbarung nach § 2 GOZ.
Alle vier Wege sind in der GOZ angelegt. Aber alle vier stehen und fallen mit sauberer Dokumentation - ohne sie scheitert die Rechnung an der Erstattungsstelle.
Häufige Fragen zum GOZ-Punktwert
Was der Punktwert-Stillstand für Ihren Honorarumsatz bedeutet
Den Punktwert können Sie nicht ändern, die vier GOZ-Spielräume aber gezielt nutzen. Dabei unterstützen wir Sie und Ihr Team gerne.
Unsere Abrechnungsexpertinnen übernehmen Ihre zahnärztliche Abrechnung komplett oder in Teilbereichen - deutschlandweit, per gesichertem Fernzugriff direkt in Ihrer Praxissoftware. Im Rahmen der Abrechnung führen wir auch Fehler- und Abrechnungsanalysen durch, um Abrechnungsverluste und ungenutzte Honorarpotenziale zu erkennen - von Steigerungsfaktoren über Analogberechnung bis zu Material- und Laborkosten.
Vielleicht denken Sie jetzt: Wir haben doch eine ZMV. Als Entlastung stehen wir Ihrem internen Abrechnungsteam partnerschaftlich zur Seite und setzen da an, wo Unterstützung oder Hilfe benötigt wird: in Teilbereichen, als Urlaubs- oder Krankheitsvertretung oder mit der kompletten Monats- und Quartalsabrechnung, solange es nötig ist. Und Sie behalten die Kontrolle, denn Sie sehen jede Position in Ihrer eigenen Software. Jede Praxis wird dabei von 1-2 festen Abrechnungsexpertinnen betreut, die Ihre Abläufe kennen. Was die Zusammenarbeit komplett umfasst, zeigt unsere Fehler- und Abrechnungsanalyse.
Rufen Sie uns gerne an: 06762 9627644. Wir freuen uns auf Ihren Anruf!
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Quellen
- Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ), § 2, § 4 Abs. 3, § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 1, § 10 Abs. 3 - gesetze-im-internet.de/goz_1987/
- § 15 Zahnheilkundegesetz (ZHG)
- Destatis, Verbraucherpreisindex
- KZBV-Jahrbuch
- Bundeszahnärztekammer (BZÄK), Stellungnahmen zur GOZ
Wie hoch ist der GOZ-Punktwert 2026?
5,62421 Cent pro Punkt (§ 5 Abs. 1 GOZ). Der Wert gilt unverändert seit dem 1. Januar 1988.
Warum hat der GOZ-Punktwert einen so krummen Wert?
Er ist die exakte Euro-Umrechnung der ursprünglichen 11 Pfennig von 1988. Bei der Umstellung 2002 wurde umgerechnet, nicht erhöht.
Wurde der Punktwert bei der GOZ-Novelle 2012 angepasst?
Nein. Die Novelle überarbeitete das Leistungsverzeichnis, der Punktwert blieb bei 5,62421 Cent.
Kommt eine Erhöhung des GOZ-Punktwerts?
Beschlossen ist keine. Bundeszahnärztekammer und Berufsverbände fordern die Anpassung seit Jahren, zuletzt in den Presseinformationen vom 30. Mai und 6. Juni 2025. Praxen sollten ihre GOZ-Spielräume deshalb selbst ausschöpfen.
Was kann meine Praxis gegen den eingefrorenen Punktwert tun?
Den Punktwert selbst kann keine Praxis ändern. Anpassbar sind vier Stellschrauben: der Steigerungsfaktor je Leistung, vollständige Materialkosten nach § 4 Abs. 3 GOZ, die Analogberechnung nach § 6 Abs. 1 GOZ und die Honorarvereinbarung nach § 2 GOZ.
Wann darf ich über dem 2,3-fachen Satz abrechnen?
Bei überdurchschnittlich schwierigen oder zeitaufwendigen Leistungen, mit schriftlicher Begründung auf der Rechnung. Alle Regeln und Begründungs-Beispiele: Steigerungsfaktor 3,5 in der GOZ.
Gibt es beim BEMA auch einen festen Punktwert?
Nein. BEMA-Punktwerte werden regelmäßig zwischen KZVen und Krankenkassen verhandelt und unterscheiden sich regional. Die Grundlagen: BEMA-Abrechnung verständlich erklärt.
Darf ich Lagerhaltungskosten in die Materialberechnung einrechnen?
Nein. Nach § 4 Abs. 3 GOZ sind Lagerhaltungskosten nicht berechnungsfähig. Auf die Rechnung gehören Materialart, Menge und der tatsächliche Einkaufspreis.
Der nächste Schritt
Eine Frage zu Ihrer Abrechnung? Wir ordnen sie am Telefon ein.
Rufen Sie uns gerne an und erzählen Sie uns von Ihrem Anliegen. Im persönlichen Gespräch klären wir gemeinsam, was für Ihre Praxis der nächste sinnvolle Schritt ist.
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